Kleingärtnerische Nutzung
Kleingärtnerische Nutzung (BKleinG): Drittel-Regelung, 10 Prozent „unter Spaten“
Die genaue Definition der „Kleingärtnerischen Nutzung“, um die herum sich viele Streitigkeiten in Kleingartenanlagen entwickeln, steht nicht im Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Dieses für die Begründung und den Schutz des Kleingartenwesens unverzichtbare Gesetz beschreibt lediglich allgemein, was ein Kleingarten im Sinne des Gesetzes ist:
§1 BKleinG: Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)
Alles, was diese sehr allgemeine Beschreibung konkretisiert, wurde im Lauf der Jahre durch Gerichte und Kleingartenverbände festgelegt. Besonders wegweisend und bis heute gültig in Sachen „Kleingärtnerische Nutzung“ ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 281/03) vom 17. Juni 2004. Dieses Urteil war ein großer Fortschritt im Sinne einer zeitgemäßen Bewirtschaftung der Kleingärten, da es die Anforderungen an den Obst- und Gemüseanbau deutlich begrenzt. Es begründet die berühmte „Drittel-Regelung“, die heute für alle Kleingärten gilt. Ich zitiere die Konkretisierung, die das Urteil für den § 1 Abs. 1 Nr. 1 (BKleingG) festlegt:
- Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
- Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
- Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Ein Drittel Obst und Gemüse – immer noch viel zu viel?
Ja, das wäre noch immer viel zu viel, denn dann müsste man ja in einem kleinen Garten von z.B. 300 m² schon ganze 100 m² so bewirtschaften. Für viele gar nicht schaffbar und soviel Eigenprodukte zur Selbstversorgung benötigt man in aller Regel nicht.
Es wäre allerdings ein Missverständnis, zu glauben, das „Drittel zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen“ beziehe sich allein auf Gemüsebeete und Obstgehölze. Leider haben in der Vergangenheit sogar manche Vorstände in Kleingartenvereinen und wenig kundige Begeher der Verpächter die Regel tatsächlich so (falsch!) verstanden.
Zum Glück haben bezüglich der genaueren Definition die Landesverbände der Gartenfreunde das Sagen, die sich mit den Erfordernissen der Kleingärten gut auskennen. Ich kann hier nur die Vorgaben des Braunschweiger Landesverbandes anführen, denn hier liegt unser Garten, für den wir das ausführlich recherchiert haben. Auch unser Vorstand informiert immer wieder über die aktuellen Regelungen.
Kleingärtnerische Nutzung :
„Im Rahmen der Kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil Kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.In diesem Sinne gehören
(a) zu den Beetflächen:
- ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
- Beetflächen, die mindestens zehn Prozent der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten.
- Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität, zum Beispiel sehr schwere Böden, Schadstoffbelastungen…).
(b) zu den Obstbäumen/Beerensträuchern:
- Obstbäume (wobei bis Halbstamm 10m², bis Viertelstamm/Spindel 5m² und je Beerenstrauch 2m² anzusetzen sind),
Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt(c) zu den Kleingärtnerischen Sonderflächen:
- Gewächshaus, Frühbeete, Kompostanlage
Zusammenfassung:
Die Kleingärtnerische Nutzung sieht eine Drittel-Regelung vor:
1/3 Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse)
1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)
Wir sehen, dass der Bereich „Anbau von Gartenbauerzeugnissen“, das strittigste Drittel der kleingärtnerischen Nutzung, weit mehr umfasst als nur Gemüsebeete! Das ist auch gut und richtig so, was bleibt, ist normalerweise auch gut schaffbar. Nämlich nur:
Zehn Prozent „unter Spaten“, ÜBERWIEGEND Gemüse
In einem weiteren Artikel beim Landesverband (Alles was Recht ist), in dem die Rechtsanwälte Stephanie Draack und Dr. Stefan Herold ein aktuelles Urteil kommentieren, heißt es am Ende ebenfalls:
„Die Rechtsprechung zur Kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle bestätigt damit die Forderungen der Verpächter unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die Gartenordnung, wonach ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden ist, zum Beispiel durch Anlegung und Bepflanzung von Beetflächen und Hochbeeten mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Obstbäumen, Beerensträuchern, Rankgewächsen etc. Von der Parzellenfläche sind zehn Prozent für den Anbau von Gemüse, Kräutern unter Spaten zu bewirtschaften.“
Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300 m² müssten also
- 100 m² für den Anbau von Gartenerzeugnissen (im weiten Sinn, wie oben beschrieben)
- 100 m² als Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
- 100 m² zur Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)
genutzt werden.
Das erste, wichtigste Drittel unterteilt sich dann wie folgt:
- 30 m² „unter Spaten“ (= 10% der Gesamtfläche), davon knapp über 15 m² als Gemüsebeet (=überwiegend), ansonsten Kräuter, Erdbeeren, Sommerblumen.
- 70 m² Obstbäume, Beerensträucher (auch für die Tierwelt), Rankgewächse und kKeingärtnerische Sonderflächen (Gewächshaus, Pflegewege der Beete, Kompostbereich etc.).
Alles klar?
Ich hab‘ das nochmal so ausführlich aufgeschrieben, weil immer wieder Unsicherheiten und Fragen aufkommen, was denn nun im Detail angebaut werden muss. Nicht wenige Gartenfreunde und insbesondere Neulinge kritisieren „das Bundeskleingartengesetz“ wegen seiner angeblich übertriebenen Anforderungen an den Gemüseanbau. Wie dieser Artikel hoffentlich gezeigt hat, ist das bei weitem nicht ganz so wild wie man denken könnte, so lange man nicht genauer nachliest.
Was ist kleingärtnerischen Nutzung – wie viel Obst und Gemüse muss angebaut werden?
Warum all diese Vorschriften?
Das Bundeskleingartengesetz ist eine soziale Errungenschaft, die es Menschen ohne viel Vermögen und hohem Einkommen ermöglicht, für einen vergleichsweise geringen Pachtzins einen Garten zu bewirtschaften. Die „Kleingärtnerische Nutzung“ unterscheidet die Kleingärten von reinen Wochenendgrundstücken, die zur Erholung dienen und wesentlich teurer sind.
Kleingärten unterliegen also einer „Sozialbindung“: der Gesetzgeber erwartet eine Gegenleistung für die bevorzugte Behandlung gegenüber normalen Privatgrundstücken. So sollen die Kleingartenanlagen z.B. auch Erholungsraum für Anwohner sein, weshalb z.B. die Heckenhöhe begrenzt ist (wer spaziert schon gern durch ein hohes, düsteres Heckenlabyrinth?). Dass das gärtnerische Wissen über die vorgeschriebene „Kleingärtnerischen Nutzung“ gelernt, angewendet und weiter gegeben wird, erscheint mir ebenfalls als sinnvolle Sache, ganz abgesehen davon, dass ein Stück Selbstversorgung mit eigenem Gemüse derzeit sowieso wieder sehr im Trend liegt.
Rund um die Vorschriften im Detail wird jedoch weiterhin gestritten werden, denn die Zeiten ändern sich und manche Definition muss dann eben irgendwann angepasst werden. So gesehen ist es gut, dass das Bundeskleingartengesetz nichts ganz genau definiert. Wer etwas geändert sehen will, kann sich im Verein, im Vorstand, im Bezirks- und Landesverband engagieren und für die gewünschte Veränderung eintreten. Oder auch erstmal darüber bloggen! 🙂
Mehr zum Thema „Kleingärnerische Nutzung:
- Kleingärtnerische Nutzung – aus Sicht der Fachberatung
- Weniger Arbeit mit der kleingärtnerischen Nutzung
- BGH definiert Begriff „Kleingärtnerische Nutzung“ – sehr interessant, mit vielen Details zum Arten- und Flächenverhältnis, sowie zur Definition von „Gartenbauerzeugnissen“.
- Grüne Schriftenreihe 258 / Bundesverband der Gartenfreunde:
Dauerstreitpunkt kleingärtnerische Nutzung und Mediation als mögliche Konfliktlösung (Recht II 2017)
Rechtliche Grundlagen der kleingärtnerischen Nutzung, Kleingärtnerische Nutzung aus gartenfachlicher Sicht, Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung als Voraussetzung für den Erhalt der Kleingartenanlagen, Rechtliche Möglichkeiten bei Feststellungen von Pflichtverletzungen, Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. - Kleingärtnerische Nutzung: Materialien für die Vereinsarbeit.
- Kleingärtnerische Nutzung – Wikipedia